1. Geltungsbereich

(1) Diese Nutzungsordnung gilt für das in Gebäude A der HAW Hamburg, Finkenau 35, Raum U40, U41 und U30 eingerichtete Labor für audiovisuelle Medien (im Folgenden AV-Labor genannt) sowie für alle darin enthaltenen Gerätschaften.

(2) Das Hausrecht im AV-Labor wird von der HAW Hamburg, vertreten durch die Leiterin des Departments Information, Prof. Dr. Frederike Masemann, ausgeübt. Die Leiterin des Departments Information hat dieses Recht zusammen mit der Leitungsfunktion des AV-Labors an Prof. Dr. Hanna Klimpe delegiert, die damit die Aufgabe der Laborleitung übernimmt. Sie organisiert die Nutzung des AV-Labors bzw. die Ausleihe mobiler Gerätschaften des·Labors entsprechend den folgenden Bestimmungen. Die Laborleitung kann wiederum Mitarbeiter*innen sowie Tutoren und Tutorinnen damit beauftragen, die Einhaltung der Nutzungsordnung für das Labor sicherzustellen.

(3) Die Nutzungszeiten des AV-Labors sind an der Tür und im Notion-Board des Labors ausgehangen. Nach Absprache mit der Laborleitung bzw. Mitarbeiterinnen oder Tutorinnen sind Nutzungen außerhalb der regelmäßigen Öffnungszeiten möglich.

2. Nutzungsberechtigung

(1) Nutzungsberechtigt sind in der Regel alle Professorinnen, Mitarbeiterinnen, Lehrbeauftragte und Studierende des Departments Information der HAW Hamburg, die die unter Punkt 3 ausgeführten Nutzungsvoraussetzungen erfüllen.

(2) Die Nutzung erfolgt in der Regel im Rahmen von Lehrveranstaltungen und Studien-, Forschungs-und Praxisprojekten des Departments Information unter Aufsicht eingewiesener Lehrkräfte, und Mitarbeiterinnen bzw. Tutorinnen.

3. Nutzungsvoraussetzungen

(1) Die Nutzung des AV-Labors hat eine entsprechende Einweisung zur Voraussetzung, die für alle Nutzer*innen verbindlich ist.

(2) Die Einweisung erfolgt in der Regel in Seminaren oder Tutorien, die in die Grundlagen der Video- und Tonproduktion einführen. Spezielle Einweisungen durch fachkundiges Personal können die Teilnahme an den in Absatz 1 genannten Einführungsveranstaltungen ersetzen - etwa die Einweisung von Studierenden durch fachkundige Dozent*innen.

(3) Sofern es sich um journalistisch-redaktionelle Lehrveranstaltungen oder Studien-, Forschungs- und Praxisprojekte handelt, sind die Dozentinnen verpflichtet, die Teilnehmerinnen über berufsethischen Normen und geltendes Recht zu unterrichten und auf die Einhaltung dieser Normen und Rechtsvorschriften zu achten.

(4) Die Eignung zur Leitung von Veranstaltungen und Projekten im Labor muss durch die Leitung des Departments Information oder die Laborleitung festgestellt werden. Das Gleiche gilt für die Eignung von Dozent*innen, die Einweisungen im Sinne von Absatz (2) vornehmen.

(5) Dozentinnen, Mitarbeiterinnen sowie Tutorinnen, die Veranstaltungen im AV-Labor leiten, übernehmen die Pflicht, für die Einhaltung der Nutzungsordnung durch alle Teilnehmer und Teilnehmerinnen zu sorgen. Insbesondere sorgen die Mitarbeiterinnen und Tutorinnen für die geforderten Einträge in die Benutzungs- und Geräteliste gemäß Abschnitt 4. Außerdem überprüfen sie das Vorliegen der Nutzungsvoraussetzungen gemäß den Absätzen (1) und (2) bei den Teilnehmerinnen ihrer Veranstaltungen.

(6) Es gibt keinen Rechtsanspruch auf die Nutzung des AV-Labors.

4. Benutzungs- und Geräteliste, Belegungsplan

(1) Die Mitarbeiter*innen sowie die Tutoren und Tutorinnen führen einen

Belegungsplan, in dem die Dozentinnen und Projektleiterinnen mit einem Vorlauf von bis zu sechs Monaten für das folgende Semester Zeiten für ihre Veranstaltungen reservieren können. Einzelne Nutzerinnen können das AV-Labor zu den Öffnungszeiten frei nutzen. Die Reservierung eines Arbeitsplatzes von einem einzelnen Nutzer ist nur durch besondere Umstände möglich. Die Leitung des Departments Information, der Laborleitung, die Mitarbeiterinnen oder die Tutor*innen können Reservierungen löschen, wenn diese nicht gerechtfertigt sind.

(2) Im Labor wird die Nutzungsordnung sichtbar ausgelegt und ist von den Nutzer*innen einzuhalten. Des Weiteren wird eine Nutzungsliste an den jeweiligen Arbeitsplätzen ausgelegt.

(3) Bei jeder Nutzung des AV-Labors tragen sich die Nutzer*innen unter Angaben von Datum und Uhrzeit der Nutzung mit Namen und Vornamen in die nach Absatz (2) ausgelegte Nutzungsliste ein und quittieren, dass sie alle Geräte aus dem AV-Labor, die sie nutzen, funktionsfähig und unbeschädigt vorgefunden und nach der Nutzung ebenso hinterlassen haben. Die Nutzungsliste ist im AV-Labor aufzubewahren.

  1. Dozentinnen bzw. Projektleiterinnen, die eine Veranstaltung im AV-Labor leiten, prüfen nach Abschluss ihrer Veranstaltung, dass alle im Rahmen ihrer Veranstaltung genutzten - installierten oder portablen - Geräte aus dem Medienlabor unbeschädigt sind und funktionieren. Weiterhin quittieren sie dies jeweils in der Nutzungsliste.